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§ 22b - Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen
(1) Die notifizierten Stellen sollen Anträge auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen, die im Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind und den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 unterliegen, unabhängig davon vorrangig bearbeiten, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren nach § 22a gestellt wurde.
(2) Die vorrangige Bearbeitung dieser Anträge darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen unverhältnismäßigen Mehrkosten führen.
(3) Die notifizierten Stellen sollen ihre Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die nach der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, erhöhen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall G. v. 20. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 214 m.W.v. 24. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 22b FuAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.07.2026 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall vom 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22b FuAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22b FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214
Artikel 2 FuAnlRLUG Änderung des Funkanlagengesetzes
... 4a Notfallverfahren § 22a Anwendung der Notfallverfahren § 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ... den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. § 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ...
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