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Abschnitt 4a - Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen
Abschnitt 4a Notfallverfahren
§ 22a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,
- 1.
- wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und
- 2.
- in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall G. v. 20. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 214 m.W.v. 24. Juli 2026
§ 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen
(1) Die notifizierten Stellen sollen Anträge auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen, die im Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind und den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 unterliegen, unabhängig davon vorrangig bearbeiten, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren nach § 22a gestellt wurde.
(2) Die vorrangige Bearbeitung dieser Anträge darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen unverhältnismäßigen Mehrkosten führen.
(3) Die notifizierten Stellen sollen ihre Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die nach der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, erhöhen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall G. v. 20. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 214 m.W.v. 24. Juli 2026
§ 22c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren bei Notfallverfahren
(1) Abweichend von § 18 kann die Bundesnetzagentur auf begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten Funkanlage genehmigen,
- 1.
- die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt ist und
- 2.
- bei der die in § 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden,
(2) Hersteller von Funkanlagen, die dem Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 unterliegen, sind für die Durchführung aller von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich und erklären im Rahmen ihres Antrags nach Absatz 1 auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Funkanlagen alle in § 4 festgelegten und einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen.
(3) 1Genehmigungen nach Absatz 1 müssen die Bedingungen und Anforderungen festlegen, unter denen die Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. 2Diese Genehmigungen enthalten mindestens
- 1.
- eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach § 4 erfolgreich nachgewiesen wurde,
- 2.
- etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Funkanlage,
- 3.
- ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
- 4.
- etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung sicherzustellen,
- 5.
- Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffende Funkanlage zu ergreifen sind.
(4) 1Funkanlagen, die auf Grundlage einer Genehmigung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, dürfen abweichend von § 19 nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. 2Das Verbot nach Satz 1 gilt vorbehaltlich der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 18 und gilt abweichend von § 22a Absatz 2 nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt fort.
(5) 1Bevor Funkanlagen, für die die Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstreckt hat, in Verkehr gebracht werden, muss auf ihnen der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren" in Verkehr gebracht werden. 2Dieser Hinweis muss in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich sowie gut lesbar sein.
(6) 1Die Bundesnetzagentur soll die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung unterrichten. 2Auf Aufforderung der Kommission hat die Bundesnetzagentur der Kommission sachdienliche Informationen zu der technischen Bewertung, die dieser Genehmigung zugrunde lag, bereitzustellen oder dazu Stellung zu nehmen.
(7) 1Vorbehaltlich einer Erstreckung der Gültigkeit einer Genehmigung nach Absatz 1 durch die Kommission auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2014/53/EU gilt die Genehmigung nach Absatz 1 nur im deutschen Hoheitsgebiet. 2Die Bundesnetzagentur kann, solange ein solcher Durchführungsrechtsakt nicht durch die Kommission erlassen wurde, auch die Geltung entsprechender nationaler Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten auf deutschem Hoheitsgebiet anerkennen. 3Die Bundesnetzagentur hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung zu unterrichten, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(8) 1Die Bundesnetzagentur ist in Bezug auf nach Absatz 1 genehmigte Funkanlagen befugt, alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 und in Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. 2Sie hat die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Maßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten.
(9) Die Regelungen zu den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall G. v. 20. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 214 m.W.v. 24. Juli 2026
§ 22d Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
(1) 1Bei Funkanlagen, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass diese Funkanlagen insoweit mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmen. 2Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller auf diese Konformitätsvermutung nicht mehr berufen. 3Die Konformitätsvermutung nach § 17 bleibt unberührt.
(2) Funkanlagen, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Funkanlagen eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen.
(3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat sie die Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall G. v. 20. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 214 m.W.v. 24. Juli 2026
§ 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.
(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall G. v. 20. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 214 m.W.v. 24. Juli 2026
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