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§ 22b - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 22b Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte
(1) 1Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch hat, in ein von einem inländischen Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden. 2Enthält das Refinanzierungsregister daneben Gegenstände, deren Übertragung das registerführende oder ein anderes Unternehmen schuldet, so ist für jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb desselben Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung und innerhalb dieser für jede Refinanzierungstransaktion eine Unterabteilung zu bilden.
(2) 1Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, das keine Pfandbriefbank ist und für welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes Kreditinstitut zustimmen. 2Die Zustimmung der Bundesanstalt gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Stellung des Antrages verweigert wird. 3Fallen die Gründe einer Registerführung durch Dritte nachträglich weg, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Registerführung binnen angemessener Frist einheitlich durch das Refinanzierungsunternehmen fortgeführt wird; § 22k Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Eintragungen, die für andere Kreditinstitute vorgenommen werden, ohne dass eine Zustimmung der Bundesanstalt nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirksam.
(4) § 22a Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, findet entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 31. März 2026
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Frühere Fassungen von § 22b KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 31.03.2026 | Artikel 1 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
| aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
| aktuell vorher | 26.03.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
| aktuell | vor 26.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22b KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22b KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 16.04.2026)
... (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h ...
§ 22a KWG Registerführendes Unternehmen (vom 31.03.2026)
... Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k oder des § 22b Absatz 2 Satz 3 beendet oder übertragen werden. (3) Eine Auslagerung der Registerführung ist ...
§ 22c KWG Refinanzierungsmittler
... gemäß § 22a Abs. 4 von einem Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen Refinanzierungsmittler geführt ...
§ 22g KWG Aufgaben des Verwalters (vom 31.03.2026)
... zu achten, dass 1. die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind, 1a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 ...
§ 22h KWG Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen
... des Refinanzierungsregisters in keinem Zusammenhang stehen. In den Fällen des § 22b stehen dem Verwalter dieselben Befugnisse auch gegenüber dem Refinanzierungsunternehmen ...
§ 22k KWG Beendigung und Übertragung der Registerführung (vom 31.03.2026)
... die Registerführung übernehmenden Kreditinstituts handelt oder die Voraussetzungen des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte vorliegen. (1a) ... auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau an. Die Vorschriften des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte und Absatz 1a Satz 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 9 DeckRegV Eintragung im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden (vom 08.10.2022)
... der Deckungswert zugunsten der Pfandbriefbank in ein Refinanzierungsregister nach § 22a oder § 22b des Kreditwesengesetzes eingetragen, ist dies in Spalte 6 zu vermerken. Das registerführende Unternehmen ... (Datum, Uhrzeit) der Eintragung in das Refinanzierungsregister sowie in den Fällen des § 22b des Kreditwesengesetzes der zur Übertragung Verpflichtete sind anzugeben. 7. Sind eingetragene Werte nach ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 16.04.2026)
... Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts (§ 22a bis § 22o KWG) 5.1.19.1 Bestellung zum ...
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 5 PfandBG Deckungsregister (vom 31.03.2026)
... sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes. (1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister ...
§ 30 PfandBG Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung (vom 08.07.2022)
... vorzunehmen, insbesondere ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der ...
Refinanzierungsregisterverordnung (RefiRegV)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3241; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 1 RefiRegV Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung
... regelt die Anforderungen an die Form des Refinanzierungsregisters nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes sowie die Art und Weise der Aufzeichnung. (2) ...
§ 4 RefiRegV Bezeichnung des Refinanzierungsregisters sowie der Abteilungen und Unterabteilungen
... zu tragen, für die die Abteilung gebildet wird. (3) Soweit nach § 22b Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb des Refinanzierungsregisters eine ...
§ 10 RefiRegV Übergangsbestimmung (vom 01.07.2023)
... Refinanzierungsregister, die auf Grund der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet worden ... nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Unterabteilungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zu führen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in dem ...
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.01.2026)
... sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 8e, 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 13 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 1 BRUBEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k oder des § 22b Absatz 2 Satz 3 beendet oder übertragen werden." 28. § 22b wird wie folgt ... 22k oder des § 22b Absatz 2 Satz 3 beendet oder übertragen werden." 28. § 22b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ... ersetzt: „1. die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind, 1a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 ... der Registerführung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau an. Die Vorschriften des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte und Absatz 1a Satz 3 ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Angabe „§§ 14, 22a bis 22o" durch die Wörter „§§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ... treuhänderisch von dem Refinanzierungsunternehmen verwaltet werden." 40. In § 22b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler, ein ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... sind die §§ 3, 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes. (1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister ... Sachwalter ist auch berechtigt, ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der ...
Artikel 2 PfandBFEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung" ersetzt. 12. In § 22b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Pfandbriefbank" durch die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 2. BKRUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... vorzunehmen, insbesondere ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der ...
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung
... dem Wort „Refinanzierungsregister" die Wörter „sowie in den Fällen des § 22b des Kreditwesengesetzes der zur Übertragung Verpflichtete" eingefügt. 8. In § 10 Absatz 2 ...
Artikel 8 PfandRÄndV Änderung der Refinanzierungsregisterverordnung
... nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Unterabteilungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zu führen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in dem ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 4 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a ...
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 36 StoFöG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... „(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 10g, 12, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h ...
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