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§ 235 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern



(1) 1Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. 2Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. 3Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) 1Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. 2In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) 1Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. 2Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. 3Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.



 

Zitierungen von § 235 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 235 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen (vom 01.01.2023)
... nach § 200a Absatz 3, 4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden ... die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende ...
§ 71 AO Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers (vom 01.01.2017)
... Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die ... für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet ...
§ 239 AO Festsetzung der Zinsen (vom 22.07.2022)
... Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat, 3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar ... 1. nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder 2. nach § 235 gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand ... Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235 , 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen ...
§ 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (vom 21.12.2022)
... wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 ... nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ... Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist. (4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig ...
§ 398a AO Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen (vom 21.12.2022)
...  1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 ... nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union entrichtet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 15 EGAO Zinsen (vom 28.03.2024)
... nach dem 31. Dezember 1977 beginnt. (4) Die Vorschriften der §§ 233a, 235 , 236 und 239 der Abgabenordnung in der Fassung von Artikel 15 Nr. 3 bis 5 und 7 des ... dem 31. Dezember 1993 festgesetzt werden. (6) § 233a Abs. 5 und §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen (vom 01.01.2024)
... sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; 8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der ... § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; 9. Ausgleichszahlungen, die in den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 6 AbzStEntModG Änderung der Abgabenordnung
... das Komma am Ende durch die Wörter „, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende ...

Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2415
Artikel 1 AOuaEGAOÄndG Änderung der Abgabenordnung
... dem Wort „Steuern" werden die Wörter „, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 ... § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden," eingefügt. bb) Folgender Satz wird ... mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist." 4. In § 374 Absatz 4 werden die Wörter „§ ... die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 ... § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, entrichtet und 2. einen Geldbetrag in folgender Höhe ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... 3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4, 4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden ... 6. In § 71 werden nach der Angabe „§ 235 " die Wörter „und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz ... 235" die Wörter „und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden" eingefügt. 7. Nach ... nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder 2. nach § 235 gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 1 EMobStFG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... am Ende die Wörter „und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden" eingefügt. 6. Dem § 5a ...

Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1142
Artikel 1 2. AOuEGAOÄndG Änderung der Abgabenordnung
... Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235 , 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 111 BranntwMonG Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge
... und Verbrauchsteuervergütungen geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung werden für Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von ...