§ 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung
1Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des
§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
2Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.
Frühere Fassungen von § 23 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde, 2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte ... nach § 23 Absatz 1 genannt wurde, 2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach ... Folgender Satz wird angefügt: „Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der ...
GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes ... einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde". j) Die Angabe zu den §§ 23 bis 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 Entscheidung ... Angabe zu den §§ 23 bis 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung § 24 (weggefallen) ... durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt. 27. Die §§ 23 und 24 werden durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Entscheidung ... des Innern" ersetzt. 27. Die §§ 23 und 24 werden durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung ... 27. Die §§ 23 und 24 werden durch den folgenden § 23 ersetzt: „ § 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung Nach Stellung eines Asylantrags ...
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes ... einen vor dem 6. August 2016 liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach § 23 Absatz 1 aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahrgenommen hat. (6) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/23_AsylG.htm