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§ 23 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)

§ 23 Verordnungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung nach der Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die näheren Einzelheiten der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1,

2.
die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2,

3.
die näheren Einzelheiten des Systems zur Kontrolle und Sanktion bezüglich der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2,

4.
die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der Region nach § 4 Absatz 2.

(2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 können insbesondere betreffen:

1.
die Kriterien zur Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten,

2.
die Festlegung von Verwaltungskontrollen für einzelne GLÖZ-Standards nach § 14 Absatz 2 Satz 2,

3.
das vereinfachte Kontrollsystem nach § 14 Absatz 3,

4.
die Durchführung der Kontrollen einschließlich der Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten,

5.
den Kontrollbericht und

6.
die Durchführung der Verwaltungssanktionen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Verweisungen auf Vorschriften der Unionsregelung zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, oder

2.
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(5) Die obersten Landesbehörden können nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 3 Absatz 3 einer Zahlstelle oder einer anderen Behörde ihres Landes übertragen.



 

Zitierungen von § 23 GAPKondG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GAPKondG Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
... Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 12 und 23 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards ...
§ 10 GAPKondG Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
... Dauergrünland in den in der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. ... werden. (2) Auf landwirtschaftlichen Flächen in den in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden ...
§ 11 GAPKondG Mindestanteil von Ackerland an nichtproduktiven Flächen
... vorsieht, ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz in der Verordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 an den im Unionsrecht vorgesehenen Mindestprozentsatz ...
§ 14 GAPKondG Kontrollen
... hiervon können für einzelne GLÖZ-Standards Verwaltungskontrollen in der nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt werden. (3) Für Begünstigte mit ...
§ 24 GAPKondG Inkrafttreten (vom 22.11.2022)
... Die §§ 1, 9, 12 Absatz 5, 7 und 8 sowie § 23 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung (2. GAPAusnV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 133
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 11 GAPKondV Gebietskulisse (vom 17.12.2022)
... Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ... (4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes festlegen: 1. die Mindestgröße für die Aufnahme von Feuchtgebieten und ...
§ 16 GAPKondV Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (vom 17.12.2022)
... haben. Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. ...
§ 23 GAPKondV Keine Beseitigung von Landschaftselementen
... können ergänzend zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere Landschaftselemente festlegen, die nach Absatz 1 nicht beseitigt werden dürfen, ...