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Abschnitt 2 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)


Kapitel 3 Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem

Abschnitt 2 Verwaltungssanktionen

§ 19 Zurechnung von Verstößen



Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.


§ 20 Sanktionierung bei Übertragung



(1) 1Wird im Laufe des Kalenderjahres eine landwirtschaftliche Fläche übertragen, ergeht die Verwaltungssanktion gegen denjenigen an der Übertragung Beteiligten, der einen Sammelantrag nach der Unionsregelung für die landwirtschaftliche Fläche gestellt hat. 2Wenn derjenige Beteiligte, dem der Verstoß unmittelbar zuzurechnen ist, selbst einen Sammelantrag nach der Unionsregelung stellt, ist die Verwaltungssanktion gegen diesen Beteiligten zu richten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Übertragung anderer Betriebsteile.


§ 21 Begrenzung der Verwaltungssanktionen



Die Gesamthöhe der Verwaltungssanktionen ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung in einem Kalenderjahr übersteigt nicht den Gesamtbetrag der an den Begünstigten gewährten Direktzahlungen und Zahlungen nach den Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung nach der Unionsregelung, soweit diese dem Geltungsbereich der Konditionalität unterliegen.


§ 22 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen



(1) Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nicht nach, so werden keine Verwaltungssanktionen nach diesem Kapitel angewandt.

(2) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände hat der Begünstigte der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.