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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 23 Fernbleiben, Rücktritt



(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 4Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Prüfung nachgeholt wird.

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