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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 23 Fernbleiben, Rücktritt, Verlängerung der Bearbeitungsfrist, Rügepflicht



(1) 1Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt durch das Prüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. 3Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben oder den Rücktritt vorliegt.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.

(3) 1Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt, so kann das Prüfungsamt diese auf Antrag der oder des Studierenden verlängern, soweit die oder der Studierende aus einem wichtigen Grund an der fristgerechten Abgabe gehindert ist. 2Der Antrag darf nur berücksichtigt werden, wenn er vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestellt wurde. 3Die Bearbeitungsfrist kann höchstens um die Hälfte der vorgesehenen Zeit verlängert werden.

(4) Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt und hat das Prüfungsamt keine Verlängerung nach Absatz 3 gewährt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Punkten bewertet, wenn die Prüfung oder der Prüfungsteil nicht bis zum Ende der Bearbeitungsfrist erbracht ist.

(5) 1Der für das Fernbleiben oder den Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil oder die Verhinderung an der Abgabe innerhalb der ursprünglichen Bearbeitungsfrist angeführte wichtige Grund ist dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 2Eine Erkrankung kann nur berücksichtigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.

(6) 1Störungen im Vorfeld oder im Verlauf der Prüfung oder einem Prüfungsteil müssen unverzüglich durch die Studierenden geltend gemacht werden. 2Der Verzicht auf eine Geltendmachung schließt die spätere Berufung auf derartige Beeinträchtigungen aus.



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Frühere Fassungen von § 23 GBankDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2025Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GBankDVDV Prüfungsamt (vom 01.10.2025)
... Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der ...
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung (vom 01.10.2025)
... 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der §§ 23 und 29 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der ... Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) der § 18 Absatz 6, sowie die §§ 23 und 29 dieser Verordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Angabe ersetzt: „§ 21 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 Fernbleiben, Rücktritt, ... b) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 23 Fernbleiben, Rücktritt, Verlängerung der Bearbeitungsfrist, Rügepflicht". ... Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind ... Absatz 1 fest. Das Nähere regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung." 14. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Fernbleiben, ... die Prüfungsausgestaltungsordnung." 14. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Fernbleiben, Rücktritt, Verlängerung der ... 14. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „ § 23 Fernbleiben, Rücktritt, Verlängerung der Bearbeitungsfrist, Rügepflicht  ... 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der §§ 23 und 29 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der ... Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) der § 18 Absatz 6, sowie die §§ 23 und 29 dieser Verordnung ...