§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 23 Fernbleiben, Rücktritt


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 4Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Prüfung nachgeholt wird.

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Zitierungen von § 23 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Angabe ersetzt: „§ 21 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 Fernbleiben, Rücktritt, ... b) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 23 Fernbleiben, Rücktritt, Verlängerung der Bearbeitungsfrist, Rügepflicht". ... Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind ... Absatz 1 fest. Das Nähere regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung." 14. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Fernbleiben, ... die Prüfungsausgestaltungsordnung." 14. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Fernbleiben, Rücktritt, Verlängerung der ... 14. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „ § 23 Fernbleiben, Rücktritt, Verlängerung der Bearbeitungsfrist, Rügepflicht  ... 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der §§ 23 und 29 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der ... Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) der § 18 Absatz 6, sowie die §§ 23 und 29 dieser Verordnung ...


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