§ 23 Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister
(1)
1Für die Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister sind die Vorgaben für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister nach
§ 21 entsprechend anzuwenden.
2Abweichend davon
- 1.
- sind zusätzlich die Postleitzahl und die geografischen Koordinaten des Standorts des physikalischen Zählpunktes der Anlage anzugeben; die Angabe der geografischen Koordinaten erfolgt in einem von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzugeben,
- 4.
- ist bei einer Anlage, die im Bundesgebiet gelegen ist, anzugeben, ob der jeweils anzulegende Wert gesetzlich bestimmt ist oder durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist,
- 5.
- ist bei Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind, anzugeben, ob die Anlage einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat, und
- 6.
- ist bei Anlagen, bei denen der anzulegende Wert durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist, die Zuschlagsnummer anzugeben.
(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Regionalnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Herkunftsnachweisregister registriert ist, und wenn der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die zusätzlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt.
(3) Die Registerverwaltung verweigert die Registrierung von Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind, wenn
- 1.
- sie sich in keiner Verwendungsregion befinden,
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 die Biomasseanlage auch andere Energieträger einsetzen darf oder
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 die Anlage keinen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat.
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interne Verweise§ 24 HkRNDV Änderung von Anlagendaten (vom 01.07.2021) ... sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den ...
§ 25 HkRNDV Registrierung von Gesamtanlagen ... 2 Satz 1, 2. für eine Registrierung im Regionalnachweisregister: die Daten nach § 23 Absatz 1 . (2) Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
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