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§ 23 - Implantateregistergesetz (IRegG)

§ 23 Austausch anonymisierter Registerdaten



Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1

1.
anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,

2.
diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und

3.
anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.

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Zitierungen von § 23 IRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 IRegG Verordnungsermächtigung (vom 26.05.2020)
... die Vertrauensstelle und die Registerstelle, i) das Verfahren des Datenaustauschs nach § 23 , j) die Anforderungen an die Anfrage, das Verfahren zur Entscheidung und die ...