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§ 23 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 23 Übertragung von Prüfaufgaben



(1) Die Prüfstelle kann

1.
die Durchführung der Prüfung einer sachverständigen Milchuntersuchungsanstalt als Prüfstelle übertragen und

2.
eine andere Stelle mit einzelnen Aufgaben der Prüfstelle beauftragen (beauftragte Stelle).

(2) Die Angehörigen der Prüfstelle und der beauftragten Stelle sind Personen außerhalb der Prüfstelle und der beauftragten Stelle zur Verschwiegenheit verpflichtet.



 

Zitierungen von § 23 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 MilchPQV Markenbutter
... dem Unternehmen zu erfolgen, von dem die jeweilige Probe stammt. (4) Die §§ 22 bis 25 sind entsprechend anzuwenden, wobei 1. die Ausweitung der Prüfung nach ...