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§ 24 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 24 Buttersachverständige



(1) Für die sensorische Prüfung der Butter nach Anlage 1 Nummer 3.2 setzt die Prüfstelle Buttersachverständige ein.

(2) Die Buttersachverständigen müssen

1.
über den erforderlichen Sachverstand im Hinblick auf die Herstellung und Beschaffenheit von Butter verfügen sowie

2.
Sachverständige für die sensorische Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne der DIN EN ISO 22935-1:12-12 „Milch und Milcherzeugnisse - Sensorische Analyse - Teil 1: Allgemeiner Leitfaden für die Rekrutierung, Auswahl, Schulung und das Monitoring von Prüfpersonen (ISO 22935-1:2009)"* sein.


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Diese DIN EN ISO-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.

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Zitierungen von § 24 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 MilchPQV Markenbutter
... dem Unternehmen zu erfolgen, von dem die jeweilige Probe stammt. (4) Die §§ 22 bis 25 sind entsprechend anzuwenden, wobei 1. die Ausweitung der Prüfung nach ...
§ 66 MilchPQV Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung
... und 2. das Verfahren der Ernennung der Buttersachverständigen nach § 24 ...
Anlage 1 MilchPQV (zu den §§ 15, 21, 24, 25, 64 und 66) Prüfung von Markenbutter (vom 14.06.2026)