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§ 24 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)
Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 24 Buttersachverständige
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die sensorische Prüfung der Butter nach Anlage 1 Nummer 3.2 setzt die Prüfstelle Buttersachverständige ein.
(2) Die Buttersachverständigen müssen
- 1.
- über den erforderlichen Sachverstand im Hinblick auf die Herstellung und Beschaffenheit von Butter verfügen sowie
- 2.
- Sachverständige für die sensorische Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne der DIN EN ISO 22935-1:12-12 „Milch und Milcherzeugnisse - Sensorische Analyse - Teil 1: Allgemeiner Leitfaden für die Rekrutierung, Auswahl, Schulung und das Monitoring von Prüfpersonen (ISO 22935-1:2009)"* sein.
- *
- Diese DIN EN ISO-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.
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Zitierungen von § 24 MilchPQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchPQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 MilchPQV Markenbutter
... dem Unternehmen zu erfolgen, von dem die jeweilige Probe stammt. (4) Die §§ 22 bis 25 sind entsprechend anzuwenden, wobei 1. die Ausweitung der Prüfung nach ...
§ 66 MilchPQV Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung
... und 2. das Verfahren der Ernennung der Buttersachverständigen nach § 24 ...
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