(1) 1Im Bundesministerium der Verteidigung werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen des Bundesministeriums der Verteidigung und
- 2.
- die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.
(2)
1In den Dienststellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet sind, sind ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, wenn nicht eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den
§§ 24 und
25 zu wählen sind.
2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen der Dienststelle, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist, und
- 2.
- die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17