§ 23 - Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)

V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 23 Zulassung


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Zulassungsstelle darf die Zulassung vorbehaltlich des Satzes 2 nur versagen, wenn die Prüfung des In-vitro-Diagnostikums ergeben hat, dass

1.
die vorgelegten Angaben und Unterlagen nicht den Anforderungen nach § 20 Absatz 3 oder § 21 entsprechen oder der Antragsteller einem Verlangen der zuständigen Zulassungsstelle nach § 20 Absatz 5 nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist,

2.
das In-vitro-Diagnostikum nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist,

3.
dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt oder die Wirksamkeit nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nur unzureichend begründet worden ist oder

4.
die Abgabe des In-vitro-Diagnostikums oder dessen Anwendung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verstößt.

2Die Zulassung ist zu versagen, wenn das In-vitro-Diagnostikum sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen In-vitro-Diagnostikum, das die gleiche Bezeichnung trägt, in der Art oder der Menge der Bestandteile unterscheidet.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Zulassungsstelle, soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das In-vitro-Diagnostikum einen erheblichen diagnostischen Wert haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen besteht, die Zulassung auch dann erteilen, wenn für eine umfassende Beurteilung des In-vitro-Diagnostikums erforderliche Angaben und Unterlagen fehlen. 2In diesem Fall soll die zuständige Zulassungsstelle anordnen, dass weitere analytische Prüfungen durchgeführt werden und über die Ergebnisse berichtet wird.

(3) Die Zulassung ist schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer zu erteilen.

(4) 1Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können insbesondere angeordnet werden, um sicherzustellen, dass das In-vitro-Diagnostikum

1.
nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft wird,

2.
in einer den Vorschriften über die Kennzeichnung und die Packungsbeilage entsprechenden Form abgegeben wird,

3.
mit Warnhinweisen gekennzeichnet wird, soweit diese erforderlich sind, um bei der Anwendung des In-vitro-Diagnostikums eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten.

3Auflagen können ferner angeordnet werden, um eine angemessene Qualität oder Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums sicherzustellen. 4Dabei kann angeordnet werden, dass

1.
bestimmte Anforderungen eingehalten und bestimmte Maßnahmen und Verfahren angewendet werden,

2.
Unterlagen vorgelegt werden, die die Eignung bestimmter Maßnahmen oder Verfahren begründen,

3.
die Einführung oder Änderung bestimmter Anforderungen, Maßnahmen oder Verfahren der vorherigen Zustimmung der zuständigen Zulassungsstelle bedürfen.

5Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) 1Für die Erfüllung einer Auflage kann die zuständige Zulassungsstelle eine Frist festlegen. 2Auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers kann die Frist in begründeten Einzelfällen verlängert werden.

(6) Die Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums nach § 16 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, gilt als Zulassung nach dieser Verordnung fort.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes G. v. 4. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 m.W.v. 10. März 2026

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Frühere Fassungen von § 23 TierGesIVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.03.2026Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
aktuellvor 07.10.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 TierGesIVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TierGesIVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesIVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 TierGesIVDV Zulassungsverfahren (vom 10.03.2026)
... zuständige Zulassungsstelle entscheidet innerhalb von 210 Tagen über die Zulassung nach § 23 auf Grundlage 1. der Prüfung der von dem Antragsteller eingereichten Angaben und ...
§ 25 TierGesIVDV Erlöschen der Zulassung (vom 10.03.2026)
... Die Zulassung nach § 23 erlischt, 1. wenn das In-vitro-Diagnostikum innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ... des Schutzes der Gesundheit erforderlich ist. (2) Die Zulassung nach § 23 erlischt ferner 1. durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Inhabers der ... 26 Absatz 1 verlängert worden ist. (3) Erlischt die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1, so darf das In-vitro-Diagnostikum noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des ...
§ 26 TierGesIVDV Verlängerung der Zulassung (vom 10.03.2026)
... Die Zulassung nach § 23 wird auf Antrag des Inhabers der Zulassung verlängert, wenn sie nicht zurückzunehmen ...
§ 27 TierGesIVDV Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung (vom 10.03.2026)
... Die zuständige Zulassungsstelle hat die Zulassung nach § 23 zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des ... zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 oder Satz 2 vorgelegen hat. Sie hat die Zulassung nach § 23 zu widerrufen, wenn einer der ... 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 oder Satz 2 vorgelegen hat. Sie hat die Zulassung nach § 23 zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach § 23 Absatz 1 Satz 1 ... hat die Zulassung nach § 23 zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach § 23 Absatz 1 Satz 1 nachträglich eingetreten ist. (2) Die zuständige Zulassungsstelle kann die ... eingetreten ist. (2) Die zuständige Zulassungsstelle kann die Zulassung nach § 23 1. zurücknehmen, sofern in den Unterlagen nach § 20 Absatz 3 oder 5 Satz 1 ... Angaben gemacht worden sind, 2. widerrufen, sofern a) eine der nach § 23 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 erteilten Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt worden ist, b) die ...
§ 28 TierGesIVDV Pflichten des Zulassungsinhabers (vom 10.03.2026)
... beizufügen, die die neuen Tatsachen belegen. Nach Erteilung der Zulassung nach § 23 trifft die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 den Zulassungsinhaber. (2) ...
§ 32 TierGesIVDV Durchführung der staatlichen Chargenprüfung (vom 10.03.2026)
...  (6) Die Freigabe der Charge kann mit Auflagen verbunden werden. § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Die zuständige Zulassungsstelle hat den für ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMLEH (BMLEHBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Anlage BMLEHBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.07.2026)
... über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV   1.1 bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen
... der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums § 22 Zulassungsverfahren § 23 Zulassung § 24 (weggefallen) § 25 Erlöschen der ... 3 Zulassung von In-vitro-Diagnostika". 20. Die §§ 20 bis 23 werden durch die folgenden §§ 20 bis 23 ersetzt: „§ 20 ... 20. Die §§ 20 bis 23 werden durch die folgenden §§ 20 bis 23 ersetzt: „§ 20 Zulassungsantrag (1) Die Zulassung von ... zuständige Zulassungsstelle entscheidet innerhalb von 210 Tagen über die Zulassung nach § 23 auf Grundlage 1. der Prüfung der von dem Antragsteller eingereichten Angaben und ... geltend gemachten Mängel der Angaben und Unterlagen nicht behoben hat. § 23 Zulassung (1) Die zuständige Zulassungsstelle darf die Zulassung vorbehaltlich ... „§ 25 Erlöschen der Zulassung (1) Die Zulassung nach § 23 erlischt, 1. wenn das In-vitro-Diagnostikum innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ... aus Gründen des Schutzes der Gesundheit erforderlich ist. (2) Die Zulassung nach § 23 erlischt ferner 1. durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Inhabers der ... nach § 26 Absatz 1 verlängert worden ist. (3) Erlischt die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1, so darf das In-vitro-Diagnostikum noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des ... hat. § 26 Verlängerung der Zulassung (1) Die Zulassung nach § 23 wird auf Antrag des Inhabers der Zulassung verlängert, wenn sie nicht zurückzunehmen ... Ruhen der Zulassung (1) Die zuständige Zulassungsstelle hat die Zulassung nach § 23 zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des ... zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 oder Satz 2 vorgelegen hat. Sie hat die Zulassung nach § 23 zu widerrufen, wenn einer der ... 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 oder Satz 2 vorgelegen hat. Sie hat die Zulassung nach § 23 zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach § 23 Absatz 1 Satz 1 ... hat. Sie hat die Zulassung nach § 23 zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach § 23 Absatz 1 Satz 1 nachträglich eingetreten ist. (2) Die zuständige Zulassungsstelle kann die ... eingetreten ist. (2) Die zuständige Zulassungsstelle kann die Zulassung nach § 23 1. zurücknehmen, sofern in den Unterlagen nach § 20 Absatz 3 oder 5 Satz 1 ... Angaben gemacht worden sind, 2. widerrufen, sofern a) eine der nach § 23 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 erteilten Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt worden ist, b) die ... und Unterlagen beizufügen, die die neuen Tatsachen belegen. Nach Erteilung der Zulassung nach § 23 trifft die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 den Zulassungsinhaber. (2) Der ... elektronisch erteilt. (6) Die Freigabe der Charge kann mit Auflagen verbunden werden. § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Die zuständige Zulassungsstelle hat den für die ...

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Artikel 1 BMELBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
... über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV   1.1 bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand ...

Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
Artikel 1 TierImpfStVuaÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 8. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft" ... gefasst: „(1) Auf die Änderung der Zulassung eines Mittels nach § 23 , die auf einer Änderung der Angaben und Unterlagen beruht, die eine 1. ... den Maßgaben des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 in Verbindung mit § 23. " 11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:  ...


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