§ 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
(1)
1Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des §
251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
3Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen.
4Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
5§
58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2)
1Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.
2Dies gilt nicht in den Fällen des §
246a.
3Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Artikel 6 VidVerfG Änderung der Strafprozessordnung ... „Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend." 3a. In § 163 Absatz 3 Satz 1 wird nach der ... aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird." 6. § 247a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung ... Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert, 2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den ... werden, die seinem Schutze dienen, insbesondere auf § 68a Absatz 1, die §§ 247 und 247a sowie die §§ 171b und 172 Nummer 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) ...
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 StPOuaFG Änderung der Strafprozessordnung ... entsprechend." 26. In § 138d Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ § 247a Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 247a Absatz 2 Satz 1 und 3" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 247a Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 247a Absatz 2 Satz 1 und 3" ersetzt. 27. § 145a wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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