§ 24 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Geltung ab 07.10.2025; FNA: 2129-74 Umweltschutz
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§ 24 Informationspflichten der Händler


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass

1.
Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und

2.
der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.

(2) Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, haben ihre Kunden im Eingangsbereich der Verkaufsstelle durch gut sicht- und lesbare Bildtafeln mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms mit der Kennzeichnung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass Altbatterien in der jeweiligen Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.

(3) Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben die Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen.

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Zitierungen von § 24 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften
... 2 oder Absatz 2 Satz 2 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, 10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ...


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