(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 4 und 5 der
Verordnung (EU) 2023/1542 haben Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass
- 1.
- Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und
- 2.
- der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, haben ihre Kunden im Eingangsbereich der Verkaufsstelle durch gut sicht- und lesbare Bildtafeln mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms mit der Kennzeichnung nach
§ 25 Absatz 4 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass Altbatterien in der jeweiligen Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.
(3) Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben die Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen.
§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften ... 2 oder Absatz 2 Satz 2 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, 10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ...