(1) Hat nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind diese Rechtsvorschriften entsprechend auch bei Bezug von Leistungen oder Einkünften nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anwendbar.
(2) Hat der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, so werden neben den im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingetretenen Sachverhalten und Ereignissen auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz eingetretenen entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland eingetreten wären.