§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 24 Archivarische Abschlussarbeit



(1) 1Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. 2Mögliche Aufgaben können sein:

1.
die Anfertigung einer Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder

2.
die Erstellung einer Bestandsanalyse und einer Bewertungskonzeption.

(2) 1Die Ausbildungsstelle gibt die Aufgabe für die archivarische Abschlussarbeit aus. 2Mit der Ausgabe der Aufgabe beginnt die Bearbeitungszeit. 3Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen.

(3) Die archivarische Abschlussarbeit ist fristgemäß in einer gedruckten und einer elektronischen Fassung bei der Ausbildungsstelle abzugeben.

(4) 1Die gedruckte Fassung der archivarischen Abschlussarbeit ist von der Anwärterin oder dem Anwärter mit einer Erklärung zu versehen. 2In der Erklärung versichert die Anwärterin oder der Anwärter,

1.
dass sie oder er die archivarische Abschlussarbeit selbständig verfasst hat,

2.
dass sie oder er nur die angegebenen Quellen verwendet hat und

3.
dass die gedruckte und die elektronische Fassung übereinstimmen.

3Die Erklärung ist von der Anwärterin oder dem Anwärter zu unterschreiben.

(5) Wird eine archivarische Abschlussarbeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.



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