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§ 24 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 24 Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung



(1) Der Lebensmittelunternehmer, der eine Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 beantragt oder nach § 23 Absatz 1 erhalten hat, hat der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch alle Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 22 Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen, sobald diese eingetreten sind.

(2) 1Die zuständige Behörde hat die Genehmigung

1.
zu widerrufen, wenn eine Anforderung des § 23 Absatz 1 nicht mehr erfüllt wird, oder

2.
zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei der Erteilung eine Voraussetzung des § 23 Absatz 1 nicht erfüllt worden ist.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde das Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Gründe für den Widerruf in angemessener Frist beseitigt werden können.

(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung zurücknehmen, wenn sie Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung über eine in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begangene Straftat oder von einer in diesem Zeitraum ergangenen bestandskräftigen Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit des antragstellenden Lebensmittelunternehmers gegen dieses Gesetz erlangt.

(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.



 

Zitierungen von § 24 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
... ist befugt, die Daten nach § 22 Absatz 3, 5 und 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3 , § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und ... 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 zu den in § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 bis 3, § 24 Absatz 2 und 3 , § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 28, 29 Absatz 1 und § 32 ...
§ 31 TierHaltKennzG Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
... und nicht personenbezogene Daten nach § 22 Absatz 3, 4, 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3 , § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und ...
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften
...  3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...