(1)
1Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Lebensmittelunternehmer zu stellen, der das Lebensmittel im Inland an den Endverbraucher abgibt.
2Dabei ist unerheblich, ob der Lebensmittelunternehmer seinen Firmensitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat.
3Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde nach Absatz 2 vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher im Inland zu stellen.
(2) Zuständige Behörde ist, wenn der Lebensmittelunternehmer
- 1.
- seinen Firmensitz im Inland hat, die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz liegt,
- 2.
- keinen Firmensitz im Inland hat, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(3) 1Im Antrag nach Absatz 1 sind anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
- 2.
- die Lebensmittel, die im Inland in Verkehr gebracht werden sollen,
- 3.
- die Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen werden, nach § 4 Absatz 1, und
- 4.
- folgende Angaben zu den Haltungseinrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, von denen die Lebensmittel gewonnen werden:
- a)
- die Kennnummern der Haltungseinrichtungen nach § 14, § 15 oder § 27 oder
- b)
- die Angaben nach § 25 Absatz 2, wenn keine Kennnummer vorliegt.
2Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Lebensmittelunternehmer zu versichern, dass die Anforderungen des
§ 21 Absatz 3 erfüllt werden.
(4)
1Der Lebensmittelunternehmer hat die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Haltungsform in den einzelnen Haltungseinrichtungen nach
§ 4 Absatz 2 oder Absatz 3, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
2Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, die Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013
2, akkreditiert sind, und, bei einer ökologischen/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat.
3Zusätzlich ist die Einhaltung der Anforderungen des
§ 21 Absatz 3 nachzuweisen.
4Die Nachweise sind dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.
(5) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
(6) Eine Genehmigung nach
§ 21 Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
- 1.
- die Lebensmittel
- a)
- ausschließlich von Tieren aus Haltungseinrichtungen eines Betriebes gewonnen wurden, für die eine Kennnummer nach § 14, § 15 oder § 27 festgelegt wurde, und
- b)
- durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs der Haltungseinrichtungen nach Buchstabe a im Wege der Direktvermarktung an den Endverbraucher abgegeben werden und
- 2.
- der Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Abgabe der Lebensmittel nach Nummer 1 vorab der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitgeteilt hat.
(7)
1Die zuständige Behörde kann für Anträge nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben.
2Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein bestimmtes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.
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2) Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 30 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben (vom 23.07.2025) ... Die zuständigen Behörden sind befugt, die Daten nach § 22 Absatz 3, 5 und 6 Nummer 2 , den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ ... §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 , § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 zu den in ... 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 zu den in § 22 Absatz 1 , § 23 Absatz 1 bis 3, § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1, 2 und ...
§ 31 TierHaltKennzG Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben ... anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 22 Absatz 3, 4, 6 Nummer 2 , den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ ... §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 , § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 ein Jahr, ...
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165