Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 1 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)


Abschnitt 3 Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs

Unterabschnitt 1 Vorgaben zur Kennzeichnung

§ 21 Freiwillige Kennzeichnung



(1) 1Wenn ein Lebensmittelunternehmer Lebensmittel nach Anlage 1, die von einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurden und

1.
von Tieren gewonnen wurden, die im Ausland

a)
während des maßgeblichen Haltungsabschnitts gehalten wurden,

b)
geschlachtet wurden oder

c)
zerlegt wurden, oder

2.
im Ausland

a)
hergestellt wurden oder

b)
behandelt wurden,

mit einer Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 im Inland an den Endverbraucher abgeben will, bedarf er vorab einer Genehmigung der zuständigen Behörde. 2§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Die Genehmigung muss vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an Endverbraucher im Inland vorliegen.

(2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend.

(3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 an den Endverbraucher abgibt, hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sicherzustellen, dass

1.
die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, über die gesamte Lebensmittelkette gewährleistet worden ist,

2.
die für die Kennzeichnung notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel übermittelt wurden,

3.
die Zuordnung zwischen der Haltungsform, mit der das Lebensmittel gekennzeichnet wird, und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wird, hergestellt wird und

4.
die Betriebsinhaber der Haltungseinrichtungen, in denen die Tiere gehalten wurden, von denen die Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 gewonnen wurden,

a)
Aufzeichnungen entsprechend § 19 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Inland liegt oder

b)
Aufzeichnungen entsprechend § 32 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Ausland liegt.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nummer 4 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.


§ 22 Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung



(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Lebensmittelunternehmer zu stellen, der das Lebensmittel im Inland an den Endverbraucher abgibt. 2Dabei ist unerheblich, ob der Lebensmittelunternehmer seinen Firmensitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat. 3Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde nach Absatz 2 vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher im Inland zu stellen.

(2) Zuständige Behörde ist, wenn der Lebensmittelunternehmer

1.
seinen Firmensitz im Inland hat, die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz liegt,

2.
keinen Firmensitz im Inland hat, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(3) 1Im Antrag nach Absatz 1 sind anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers,

2.
die Lebensmittel, die im Inland in Verkehr gebracht werden sollen,

3.
die Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen werden, nach § 4 Absatz 1, und

4.
folgende Angaben zu den Haltungseinrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, von denen die Lebensmittel gewonnen werden:

a)
die Kennnummern der Haltungseinrichtungen nach § 14, § 15 oder § 27 oder

b)
die Angaben nach § 25 Absatz 2, wenn keine Kennnummer vorliegt.

2Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Lebensmittelunternehmer zu versichern, dass die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden.

(4) 1Der Lebensmittelunternehmer hat die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Haltungsform in den einzelnen Haltungseinrichtungen nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, die Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 4), akkreditiert sind, und, bei einer ökologischen/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat. 3Zusätzlich ist die Einhaltung der Anforderungen des § 21 Absatz 3 nachzuweisen. 4Die Nachweise sind dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.

(5) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

(6) Eine Genehmigung nach § 21 Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn

1.
die Lebensmittel

a)
ausschließlich von Tieren aus Haltungseinrichtungen eines Betriebes gewonnen wurden, für die eine Kennnummer nach § 14, § 15 oder § 27 festgelegt wurde, und

b)
durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs der Haltungseinrichtungen nach Buchstabe a im Wege der Direktvermarktung an den Endverbraucher abgegeben werden und

2.
der Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Abgabe der Lebensmittel nach Nummer 1 vorab der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitgeteilt hat.

---

4)
Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.


§ 23 Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung



(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der antragstellende Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass

1.
die Tiere, von denen ein Lebensmittel nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gewonnen wird, im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllt, und

2.
die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden.

(2) 1Die Genehmigung ist auf zwei Jahre zu befristen. 2Sie kann durch die zuständige Behörde jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn der antragstellende Lebensmittelunternehmer nachweist, dass die Anforderungen des Absatzes 1 weiterhin erfüllt werden. 3Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen. 4Dem Antrag sind Angaben und Erklärungen nach § 22 Absatz 3 sowie Nachweise nach § 22 Absatz 4 beizufügen. 5Die zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine Entscheidung über den Antrag zu treffen und diese dem antragstellenden Lebensmittelunternehmer mitzuteilen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn sie Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung über eine in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begangene Straftat oder einer in diesem Zeitraum ergangenen bestandskräftigen Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit des antragstellenden Lebensmittelunternehmers gegen dieses Gesetz erlangt. 2Die zuständige Behörde kann bei der für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stelle zu dem in Satz 1 genannten Zweck Daten nach Satz 1 erheben, speichern und verwenden, soweit dies für die Prüfung der Verweigerung der Genehmigung erforderlich ist. 3Sie hat die Daten nach Satz 1 ein Jahr, nachdem die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist, zu löschen.


§ 24 Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung



(1) Der Lebensmittelunternehmer, der eine Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 beantragt oder nach § 23 Absatz 1 erhalten hat, hat der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch alle Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 22 Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen, sobald diese eingetreten sind.

(2) 1Die zuständige Behörde hat die Genehmigung

1.
zu widerrufen, wenn eine Anforderung des § 23 Absatz 1 nicht mehr erfüllt wird, oder

2.
zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei der Erteilung eine Voraussetzung des § 23 Absatz 1 nicht erfüllt worden ist.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde das Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Gründe für den Widerruf in angemessener Frist beseitigt werden können.

(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung zurücknehmen, wenn sie Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung über eine in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begangene Straftat oder von einer in diesem Zeitraum ergangenen bestandskräftigen Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit des antragstellenden Lebensmittelunternehmers gegen dieses Gesetz erlangt.

(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.