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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 24 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 24 Aufsichtsbefugnisse
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Teil 6 Kapitel 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung bleiben im Hinblick auf § 23 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von den Befugnissen in diesem Abschnitt unberührt.
Zitierungen von § 24 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24 ; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/24_VSAG.htm
