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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 25 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 25 Abwicklungspläne
§ 25 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt nach Konsultation der Aufsichtsbehörde für jedes Versicherungsunternehmen, das nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung nach den §§ 30 bis 32 unterliegt, und das die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Kriterien erfüllt, einen eigenen Abwicklungsplan.
(2) 1Die Abwicklungsbehörde erstellt Abwicklungspläne für Versicherungsunternehmen,
- 1.
- bei denen es ihrer Bewertung nach im Vergleich zu anderen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrscheinlicher ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme bei Ausfall des betreffenden Unternehmens im öffentlichen Interesse nach § 47 Absatz 5 liegt, oder
- 2.
- die nach der Bewertung der Abwicklungsbehörde eine kritische Funktion erfüllen.
(3) 1Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 2 stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass mindestens 40 Prozent des Lebensversicherungsmarktes und Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland und 40 Prozent des Nichtlebensversicherungsmarktes und Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland der Abwicklungsplanung unterliegen. 2Der Anteil am Lebensversicherungsmarkt wird anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. 3Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterunternehmen im Gruppenabwicklungsplan erfasst sind.
(4) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die Abwicklungsplanung, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann für Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen Abwicklungspläne erstellen, sofern kein Gruppenabwicklungsplan vorliegt.
Zitierungen von § 25 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse; 8. Abwicklungsplan: ein nach § 25 erstellter Abwicklungsplan für ein Versicherungsunternehmen; 9. Abwicklungsziele: ...
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... 1. den Inhalt und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, ...
§ 30 VSAG Gruppenabwicklungspläne
... für die Gruppe, die der Abwicklungsplanung unterliegt, auf der Grundlage der in § 25 Absatz 2 bis 4 festgelegten ...
§ 37 VSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
... mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach den §§ 25 und 28. Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde ...
§ 106 VSAG Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
... 1 und 2 im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne nach den §§ 25 bis 28. (4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die durch sie ...
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