§ 254d Entgeltpunkte (Ost)
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
- 1.
- Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
- 2.
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
- 3.
- Zeiten der Erziehung eines Kindes,
- 4.
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
- 4a.
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
- 4b.
- zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
im Beitrittsgebiet und
- 5.
- Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
- 6.
- Zeiten der Erziehung eines Kindes,
- 7.
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
- 1.
- von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
- a)
- im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
- b)
- im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
- 2.
- mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach
§ 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.
(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 317a SGB VI Neufeststellung (vom 01.07.2020) ... Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung ...
Zitat in folgenden NormenPflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 4 ArbFlexiG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... der allgemeinen Rentenversicherung." 5. § 254d Abs. 1 Nr. 4b wird wie folgt gefasst: 4b. zusätzliche Entgeltpunkte ... 6a. In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a Abs. 1a wird jeweils die Angabe § 23b Abs. 2 Satz 1 bis ...
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020) ... folgt gefasst: „§ 254c (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst: „§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte". ... e) Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst: „ § 254d Umbenennung in Entgeltpunkte". ... 14. § 254b wird aufgehoben. 15. § 254c wird aufgehoben. 16. § 254d wird wie folgt gefasst: „§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte ... § 254c wird aufgehoben. 16. § 254d wird wie folgt gefasst: „ § 254d Umbenennung in Entgeltpunkte Zum 1. Juli 2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle von ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 6 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute" eingefügt. 21. In § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich ... so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung ...
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