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§ 25 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 25 Anhörung im Asylverfahren



(1) Der Ausländer hat alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(2) 1Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. 2Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt. 3Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen.

(3) 1Die Anhörung soll möglichst bald nach der Asylantragseinreichung erfolgen. 2Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. 3Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragseinreichung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. 4Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(4) 1Die Anhörung ist nicht öffentlich. 2Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. 3Das Bundesamt kann bestimmen, dass der Bevollmächtigte oder Beistand erst am Ende der Anhörung eingreifen darf, wenn andernfalls eine störungsfreie Anhörung nicht durchgeführt werden kann. 4Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt. 6Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. 7Anderen Personen kann der Präsident des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person im Einklang mit den Artikeln 7 und 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Anwesenheit gestatten; dies gilt insbesondere für Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.

(5) 1Die Tonaufzeichnung einer Anhörung beim Bundesamt oder Ausschnitte hieraus dürfen weder

1.
vom Personal des Bundesamtes

2.
noch von anderen Personen

veröffentlicht oder anderen Personen außerhalb des Bundesamtes als den nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 100 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten zugänglich gemacht werden. 2§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 25 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2817
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 AsylG Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (vom 12.06.2026)
... es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Absatz 2 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im ... unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Absatz 1 , die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht ...
§ 49 AsylG Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung (vom 12.06.2026)
... 47 Absatz 1 festgelegten Höchstfrist erfolgt in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach § 25 durchgeführt wurde. Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen ...
§ 86 AsylG Bußgeldvorschriften (vom 12.06.2026)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Tonaufzeichnung oder einen dort genannten Ausschnitt veröffentlicht oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... der internationaler Schutz zuerkannt wurde". j) Die Angabe zu den §§ 23 bis 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 Entscheidung ... über das Verbot der Abschiebung § 24 (weggefallen) § 25 Anhörung im Asylverfahren § 26 Asylanträge von ... Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens." 28. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: „§ 25 Anhörung im ... Abschluss des Asylverfahrens." 28. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: „§ 25 Anhörung im Asylverfahren (1) Der ... 28. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: „ § 25 Anhörung im Asylverfahren (1) Der Ausländer hat alle Tatsachen und ... eingefügt. e) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und in Satz 3 wird die Angabe „ § 25 Abs. 3" durch die Angabe „§ 25 Absatz 2" und die Angabe „§ 25 Abs. ... zu Absatz 3 und in Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3" durch die Angabe „ § 25 Absatz 2" und die Angabe „§ 25 Abs. 2" durch die Angabe „§ 25 ... 25 Abs. 3" durch die Angabe „§ 25 Absatz 2" und die Angabe „ § 25 Abs. 2" durch die Angabe „§ 25 Absatz 1" ersetzt. 46. § 37 ... 25 Absatz 2" und die Angabe „§ 25 Abs. 2" durch die Angabe „ § 25 Absatz 1" ersetzt. 46. § 37 wird gestrichen. 47. § 38 wird ... 47 Absatz 1 festgelegten Höchstfrist erfolgt in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach § 25 durchgeführt wurde. Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen ... Absatz 1 ersetzt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Tonaufzeichnung oder einen dort genannten Ausschnitt veröffentlicht oder ...

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist." 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 ...

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes
... gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, 2. untergetaucht ist oder 3. gegen die ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird." 17. Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: „Dem Ausländer ist eine Kopie der ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... a bis d" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4" ersetzt. 19. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...