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Unterabschnitt 3 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
Abschnitt 2 Einstellung
Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen
§ 21 Allgemeine Regelungen
§ 21 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen des jeweiligen Vorbereitungsdienstes, wenn
- 1.
- sie die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
- 2.
- die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(2) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten der angestrebten Laufbahn entsprechen. 2Erfüllt die hauptberufliche Tätigkeit diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. 3Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.
(3) Regelmäßige und verkürzte Arbeitszeiten sind gleichzubehandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
(4) 1Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. 2Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.
§ 22 Einfacher Dienst
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
§ 23 Mittlerer Dienst
§ 23 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:
- 1.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
- 2.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
§ 24 Gehobener Dienst
§ 24 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes setzt Folgendes voraus:
- 1.
- einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
- 2.
- einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, jeweils in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:
- 1.
- den gehobenen Verwaltungsinformationsdienst des Bundes oder
- 2.
- den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes „Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit".
§ 25 Höherer Dienst
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes setzt Folgendes voraus:
- 1.
- eine Ausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
- 2.
- eine hauptberufliche Tätigkeit in der nach Absatz 2 geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
- a)
- einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,
- b)
- einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist, und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder
- c)
- einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.
(2) Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden gefordert:
- 1.
- mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn
- a)
- in den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, insgesamt mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,
- b)
- die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,
- c)
- die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder
- d)
- ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
- 2.
- mindestens drei Jahre, wenn
- a)
- mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, insgesamt mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
- b)
- die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und
- 3.
- mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn
- a)
- mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, insgesamt mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
- b)
- die Regelstudienzeit des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
§ 26 Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur eingestellt werden, wenn
- 1.
- keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder
- 2.
- die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.
(2) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.
(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung als andere Bewerberin und anderer Bewerber nicht möglich.
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.
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