1Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlichen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Protokolle gemäß
§ 14 Absatz 3,
§ 18 Absatz 6 und
§ 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren.
3Ferner sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung elektronisch zu erfassen und 50 Jahre aufzubewahren.
4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach
§ 21 Absatz 1 oder des Bescheids nach
§ 22 Absatz 1.
5Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.