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Abschnitt 6 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 6 Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit
§ 25 Marktüberwachung
(1) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Marktüberwachungsbehörden). 2Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. 3Werden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, so sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig, sofern nichts anderes bestimmt worden ist. 4Dies gilt nicht, sofern die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 angewandt werden.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Länder gehen bei den Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen der Marktüberwachung von Produkten je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1.000 Einwohner und Jahr aus.
(3) Den Marktüberwachungsbehörden wird gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 die Befugnis übertragen, den Anbietern von Online-Marktplätzen im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988 folgende Anordnungen zu erteilen, wenn gefährliche Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/988 auf Online-Marktplätzen angeboten werden:
- 1.
- bestimmte Inhalte von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen,
- 2.
- den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren oder
- 3.
- einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen.
(4) Trifft die Marktüberwachungsbehörde für ein Produkt, das mit einem GS-Zeichen versehen ist, eine Maßnahme nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes, durch die die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diejenige GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme.
(5) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen, von den GS-Stellen und von dem Personal, das von den GS-Stellen mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragt wurde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
(6) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall Folgendes anordnen:
- 1.
- der notifizierten Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 16 Absatz 3 oder 4 oder
- 2.
- einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 oder
- 3.
- die Untersagung der Ausstellung eines Produktes, wenn die Anforderungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht erfüllt sind.
(7) 1Die Auskunftspflichtigen haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 5 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. 2Die notifizierten Stellen und die GS-Stellen sowie das in Absatz 5 genannte Personal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 3Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall gegenüber dem Wirtschaftsakteur die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nach § 24 anordnen.
(9) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ihres Tätigwerdens nach den Absätzen 5, 6 und 8 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
(10) 1Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988 unentgeltlich konkrete Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 auf nationaler Ebene und nationale Produktsicherheitsvorschriften für die unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallenden Produkte verlangen. 2Zu diesem Zweck findet Artikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 m.W.v. 19. Februar 2026
§ 26 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§ 26 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- 1.
- ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und
- 2.
- macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken.
(2) 1In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden ist. 2Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur.
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.
(4) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. 2Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. 3Die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.
§ 27 Ausschuss für Produktsicherheit
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
- 1.
- die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten,
- 2.
- Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt,
- 3.
- Spezifikationen für die Zuerkennung des GS-Zeichens zu ermitteln und
- 4.
- Empfehlungen hinsichtlich der generellen Eignung eines Produkts im Vorfeld der Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen und diese zu veröffentlichen.
(3) 1Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören. 2Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- 1.
- die Mitglieder des Ausschusses und
- 2.
- für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 m.W.v. 19. Februar 2026
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