(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.
(2) 1Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf Antrag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagenregistrierung zulässig. 2Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden. 3Durch die erneute Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert.
(3) 1Für die erneute Anlagenregistrierung hat der Anlagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweiligen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage weiterhin aktuell sind:
- 1.
- bei im Herkunftsnachweisregister registrierten
- a)
- Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten,
- b)
- Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten,
- 2.
- bei im Regionalnachweisregister registrierten Anlagen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.
2Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese gegenüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andernfalls zu aktualisieren.
(4) Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung im Herkunftsnachweisregister nur nach
§ 21, im Regionalnachweisregister nur nach
§ 23 erfolgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479