(1)
1Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich.
2Anträge nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden.
3Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen.
4Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.
(2)
1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen nach
§ 22 bereits beteiligt hat, auch danach weitere Stabilisierungsmaßnahmen nach den
§§ 21 und
22 gewähren oder bestehende Stabilisierungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaßnahmen überführen, soweit dies erforderlich ist, um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhalten.
2Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch in diesen Fällen zur Vornahme der in den
§§ 58 und
59 der Bundeshaushaltsordnung genannten Rechtsgeschäfte berechtigt.
(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2055
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543