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§ 26c - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht



1Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. 4Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. 5Er wird für das Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.





 

Frühere Fassungen von § 26c StFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
aktuell vorher 04.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
vom 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
aktuellvor 04.11.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26c StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26c StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a § 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht § 26d Rechnungslegung § 26e ... kann überschüssige Liquidität auch in Forderungen an den Bund anlegen. § 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht Alle Einnahmen und Ausgaben des ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Artikel 1 HFinG 2023 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen." 4. In § 26c Satz 5 werden die Wörter „ab dem" durch die Wörter „für das" ...