§ 272 Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
(1)
1Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach
§ 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021 Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen nach
§ 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem 66,1 Prozent der Finanzreserven nach
§ 260 Absatz 2 Satz 1 jeder Krankenkasse, die zwei Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in
§ 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten, herangezogen werden.
2Abweichend von Satz 1 werden 66,1 Prozent der Finanzreserven nach
§ 260 Absatz 2 Satz 1 einer Krankenkasse, die ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in
§ 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke zuzüglich von 3 Millionen Euro überschreiten, herangezogen, wenn dieser Betrag geringer als der sich nach Satz 1 für die Krankenkasse ergebende Betrag ist.
3Maßgebend für die Rechengrößen nach den Sätzen 1 und 2 sind die von den Krankenkassen für das erste Halbjahr 2020 nach Abschluss des zweiten Quartals 2020 vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit am 14. August 2020 übermittelt hat.
(2)
1Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht ihn durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse geltend.
2Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach
§ 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2021 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken.
3Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2 in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Ausgleichsmonate des Jahres 2021, die auf den Monat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen wird, folgen.
4Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung.
5Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Bescheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2021 erlassen.
(3)
1Vereinigen sich Krankenkassen nach
§ 155 ab dem 15. August 2020 und hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1 ergeben, macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den Betrag oder die Summe der Beträge gegenüber der neuen Krankenkasse nach
§ 155 Absatz 6 Satz 2 durch Bescheid geltend.
2Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach
§ 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2021 an die neue Krankenkasse nach
§ 155 Absatz 6 Satz 2 auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
3Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung zum nach
§ 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt bereits den Bescheid oder die Bescheide nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen erlassen hat.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (16. RSA-ÄndV)V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3083
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-AusgleichsverordnungV. v. 08.11.2010 BGBl. I S. 1497
Zitat in folgenden NormenGesundheits-Reformgesetz (GRG)
G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 27.04.1993 BGBl. I S. 512
Gesundheitsstrukturgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
G. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2626; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.02.2002 BGBl. I S. 684
Artikel 22 GKV-GRG 2000 Inkrafttreten ... Artikel 1 Nr. 72 tritt am 1. Januar 2001 insoweit in Kraft, als die §§ 268, 269, 271, 272 , 273 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben werden. (3) Artikel 1 Nr. 40 ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 6 GKV-OrgWG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ... - Begriffsbestimmungen (1) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird in den §§ 33a bis 33c geregelt, für ... der fortgeschriebenen Einnahmen der in einem Land tätigen Krankenkassen im Sinne des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Maßgabe der folgenden Absätze ... an die Krankenkassen für ihre in einem Land wohnhaften Versicherten im Sinne des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe der folgenden Absätze auf ...
Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 GPVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt." 11. § 272 wird wie folgt gefasst: „§ 272 Sonderregelungen für den ... 11. § 272 wird wie folgt gefasst: „ § 272 Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 (1) Den Einnahmen des ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-FQWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „; die Zuweisungen werden jeweils entsprechend § 272 angepasst" gestrichen. 33. In § 268 Absatz 3 Satz 14 wird vor dem Wort ... die Wörter „und Weiterentwicklung" eingefügt. 37. § 272 wird aufgehoben. 38. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ... 2009 und 2010 übermittelt das Bundesversicherungsamt die bei ihm für Zwecke des § 272 gespeicherten Kennzeichen zum Wohnort der Versicherten an die Datenaufbereitungsstelle nach § ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008) ... für sonstige Ausgaben (§ 270); die Zuweisungen werden jeweils entsprechend § 272 angepasst. Mit den alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zuweisungen wird jährlich ein ... Einnahmeausfälle und die Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen nach § 272 Abs. 2 zu decken sind. Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 in vier jährlichen ... nach § 266 Abs. 7." 183. Nach § 271 wird folgender § 272 eingefügt: „§ 272 Übergangsregelungen zur Einführung des ... 183. Nach § 271 wird folgender § 272 eingefügt: „§ 272 Übergangsregelungen zur Einführung des Gesundheitsfonds (1) Bei der ... Versicherten den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ohne Berücksichtigung des § 272 gegenüber. Dabei sind als Einnahmen die fiktiven Beitragseinnahmen auf Grund der am 31. ...
Artikel 38 GKV-WSG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ... des Gesundheitsfonds für die in einem Land tätigen Krankenkassen (§ 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) erheben die Krankenkassen ab dem Berichtsjahr 2008 ... Datenerhebung nach Absatz 1 erfolgt letztmalig in dem Jahr, in dem die Voraussetzung nach § 272 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wurde." ...
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (16. RSA-ÄndV)
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 16. RSA-ÄndV ... Absatz 3 wird angefügt: (3) Das wissenschaftliche Gutachten nach § 272 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist bis zum 31. März 2008 ... es insbesondere, die Fragen zur Berechnung und Durchführung der Konvergenzregelung (§ 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zu untersuchen, Verfahrensvorschläge zur ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)
V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 12 KVdR-AusglV Allgemeines ... nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen den voraussichtlich nach § 272 Abs. 1 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatz und teilt ...
§ 13 KVdR-AusglV Jahresausgleich ... und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die als Ausgleich nach § 272 Abs. 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten und die nach § 272 Abs. 1 ... § 272 Abs. 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten und die nach § 272 Abs. 1 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch noch zu leistenden Zahlungen mit. ...
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