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§ 27 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

§ 27 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen



Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.

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