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§ 27 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348



(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.

(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten nicht nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.





 

Frühere Fassungen von § 27 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
aktuellvor 28.08.2007 (08.09.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 AsylG Entscheidung des Gerichts (vom 12.06.2026)
... eines sicheren Drittstaates oder eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, ...
§ 87a AsylG Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen (vom 12.06.2026)
... Gemeinschaften oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die §§ 27 , 29 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. (2) Für das Verwaltungsverfahren gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... internationaler Schutz zuerkannt wurde". j) Die Angabe zu den §§ 23 bis 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 Entscheidung über das ... 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes § 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348". k) Die Angabe zu ... „im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes" eingefügt. 31. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt: „§ 27 Sichere Drittstaaten im ... Absatz 2 des Grundgesetzes" eingefügt. 31. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt: „§ 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) ... 31. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt: „ § 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 (1) Die Bundesregierung ... eines sicheren Drittstaates oder eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz". c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Zuständigkeit eines ... „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt. 20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Zuständigkeit eines ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes
... ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder 5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines ...