Tools:
Update via:
§ 27 - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
| |
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
| |
§ 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 27 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
- 1.
- eine nach § 26 Absatz 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
- 2.
- dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung dieser Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.
(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. 2Sind die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die Vernichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere
- 1.
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- 2.
- die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
- 3.
- die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,
- 4.
- Messungen und
- 5.
- mit Wissen der betroffenen Person erfolgte Stimmaufzeichnungen.
Anzeige
Zitierungen von § 27 BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 BPolG Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
... die durch eine Maßnahme nach § 15 oder durch Maßnahmen nach den §§ 22 bis 41 erlangt worden sind und die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ... Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 15 oder den §§ 22 bis 41 ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 320
§ 43 BKAG Erkennungsdienstliche Maßnahmen (vom 28.10.2026)
... möglich, kann das Bundeskriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen entsprechend § 27 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen. (2) Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang ...
§ 63 BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 28.10.2026)
... (4) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienstliche Maßnahmen entsprechend § 27 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 Nummer 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere ...
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
§ 57 ZFdG Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung (vom 28.10.2026)
... den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 27 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/27_BPolG.htm
