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§ 28 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

§ 28 Vorladung



(1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder

2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) 1Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. 2Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn

1.
die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder

2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.



 

Zitierungen von § 28 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 BPolG Richterliche Entscheidung
... Wird eine Person auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 3, § 28 Absatz 3 , § 61 Absatz 1 oder 2 oder § 66 Absatz 5 festgehalten, hat die Bundespolizei ...
§ 63 BPolG Behandlung festgehaltener Personen
... Wird eine Person auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 3, § 28 Absatz 3 , § 61 Absatz 1 oder 2 oder § 66 Absatz 5 festgehalten, sind ihr unverzüglich der ...
§ 68 BPolG Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
...  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 28 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 61 in Gewahrsam genommen werden darf, 2. Tatsachen die ...
§ 81 BPolG Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
... die durch eine Maßnahme nach § 15 oder durch Maßnahmen nach den §§ 22 bis 41 erlangt worden sind und die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ... Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 15 oder den §§ 22 bis 41 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 320
§ 44 BKAG Vorladung (vom 28.10.2026)
... dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (2) § 28 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt ...
§ 63 BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 28.10.2026)
... Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. § 28 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend. (4) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienstliche ...