Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 27 Geltungsdauer der Aufhebung nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird unwirksam, sobald eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nach Maßgabe des § 6 erlischt.