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§ 18 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland



(1) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, im Antragsjahr auf mindestens 33 Prozent des Ackerlands seines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen. 2Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt entsprechend.

(2) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zusätzlichen mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen Fruchtwechsel entweder durch den Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur vorzunehmen. 2Die Aussaat der Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat muss vor dem 15. Oktober erfolgen. 3Die Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat ist bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen. 4Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder der Begrünung infolge einer Untersaat hat der Begünstige spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.

(3) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf dem nach Anwendung der Absätze 1 und 2 verbleibenden Ackerland seines Betriebes spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzubauen.

(4) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland mit folgenden Hauptkulturen:

1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,

2.
Tabak,

3.
Roggen in Selbstfolge.

2Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden, sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.

(5) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht bei mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. 2Satz 1 umfasst auch

1.
Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,

2.
Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und

3.
Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese Leguminosen vorherrschen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland

1.
mit einer Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,

2.
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands

a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

b)
dem Anbau von Leguminosen dienen,

c)
brachliegendes Land sind oder

d)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen,

3.
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche

a)
Dauergrünland sind,

b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

(7) Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 als erfüllt.





 

Frühere Fassungen von § 18 GAPKondV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 09.12.2022 BGBl. I S. 2273

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 GAPKondV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 GAPKondV Verwaltungskontrollen
... gegeben ist, 2. der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt, 3. der Begünstigte den Mindestanteil an nichtproduktiven ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Ausnahmen-Verordnung (GAPAusnV)
V. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
§ 2 GAPAusnV Aussetzung der Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland
... Abweichend von § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung muss der Begünstigte ... die Pflicht zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur einhalten. (2) Soweit nach § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vorgesehen ist, dass auf einem Teil der Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der ...

GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
§ 21 GAPInVeKoSV Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität
... Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung , 3. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit ... jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zweitkultur nach § 18 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung , oder die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 18 Absatz 2 der ... 18 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, oder die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 18 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sowie im Antragsjahr 2023 die gleichen Angaben auch für das Vorjahr, sofern diese nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Artikel 1 1. GAPKondVÄndV
... 4 jeweils das Wort „Ansaat" durch das Wort „Aussaat" ersetzt. 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...