(1)
1Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt der Lehrgänge nach den
§§ 24 und
25 sowie die in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse.
2Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über die Auswerteprozesse bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die unterschiedlichen Methoden und Abläufe im Rahmen der Informationsgewinnung und -auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst in der täglichen Arbeit sicher anzuwenden.