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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 28 Praktische Ausbildung



(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit

1.
dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in den Dienststellen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes,

2.
den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen sowie

3.
den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die im Studium und in den Lehrgängen nach den §§ 24 bis 27 erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(3) 1Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes sowie Fähigkeiten zur Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. 2Entsprechend ihrem Ausbildungsstand sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Arbeitsabläufe und Projekte, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstständig oder nach Anleitung bearbeiten.

(4) Die praktische Ausbildung wird an mehreren Ausbildungsstationen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt.

(5) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.



 

Zitierungen von § 28 GtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GtDFmEloAufklVDV Erholungsurlaub
... soll nur während der praktischen Ausbildung ( § 28 ) gewährt ...