§ 27 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 27 Anwendung der Notfallverfahren


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn

1.
in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und ortsbewegliche Druckgeräte nach Anlage 1 enthalten sind und

2.
in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden.

(2) 1Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. 2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz 4.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 6. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 m.W.v. 11. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 27 ODV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2026Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 27 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 ODV Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten (vom 11.07.2026)
... ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, ...
§ 29 ODV Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung (vom 11.07.2026)
... ein ortsbewegliches Druckgerät in dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das ...
§ 30 ODV Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (vom 11.07.2026)
... ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind. (2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Artikel 1 16. GGRVÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 27 bis 31 durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 7 Notfallverfahren  ... 31 durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 7 Notfallverfahren § 27 Anwendung der Notfallverfahren § 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung ... folgende Abschnitt 7 eingefügt: „Abschnitt 7 Notfallverfahren § 27 Anwendung der Notfallverfahren (1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn ... ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, ... Ist ein ortsbewegliches Druckgerät in dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das ... ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind. (2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den ... „Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten". 5. Der bisherige § 27 wird zu § 31 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 Buchstabe ...


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