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§ 28 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten



(1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus gestellt wurde.

(2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1 keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.



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Frühere Fassungen von § 28 ODV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2026Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 ODV Anwendung der Notfallverfahren (vom 11.07.2026)
... Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn 1. in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach ... auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1 , § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden. (2) Maßnahmen, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Artikel 1 16. GGRVÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 27 bis 31 durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 7 Notfallverfahren  ... 7 Notfallverfahren § 27 Anwendung der Notfallverfahren § 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ... 7 Notfallverfahren § 27 Anwendung der Notfallverfahren (1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn 1. in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach ... auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1 , § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden. (2) Maßnahmen, die auf der ... aktiviert ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz 4. § 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt." 6. Der bisherige § 28 wird gestrichen. 7. Nach § 31 wird die folgende Überschrift ...