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§ 27 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 27 Verarbeitung personenbezogener Daten



(1) Die zuständige Stelle ist berechtigt, die in § 16 Absatz 2, § 23 Nummer 3 und Anlage 2 enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) 1Die personenbezogenen Daten sind mindestens fünf Jahre nach Ende des Finanzierungszeitraums aufzubewahren, es sei denn, andere gesetzliche Regelungen sehen eine längere Aufbewahrungsfrist vor. 2Danach sind sie zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 27 PflAFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 PflAFinV (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes (vom 01.01.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... eingefügt. b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Datenverarbeitung nach § ... Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,". 14. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Datenverarbeitung nach ...