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§ 27 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 27 Angaben zum Bieter



(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss folgende Angaben zum Bieter enthalten:

1.
Name und, sofern vorhanden, Firma nach dem Handelsgesetzbuch, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; dabei sind, sofern der Bieter keine natürliche Person ist, auch anzugeben

a)
dessen Unternehmenssitz,

b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist, und

c)
alle Unionsfremden nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die an dem Bieter, an dem Betreiber der gebotsgegenständlichen Anlage oder an der gebotsgegenständlichen Anlage unmittelbar oder mittelbar einen Anteil von 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr halten,

2.
Zahlungsdaten, bestehend aus der internationalen Bankleitzahl und der internationalen Bankkontonummer, Anschrift und E-Mail-Adresse für Rechnungen und Gutschriften sowie die Steueridentifikationsnummer des Bieters,

3.
die eindeutige Nummer, unter der der Bieter im Marktstammdatenregister registriert ist,

4.
das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, sofern der Bieter dort eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,

5.
die Angabe, ob der Bieter ein Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

6.
die Gebietseinheit der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, in der der Bieter seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003,

7.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Bieter tätig ist, auf Ebene der Gruppe der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(2) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 sind vom Bieter den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Gebotstermin mitzuteilen.

(3) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Angaben nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 2 vorzunehmen.



 

Zitierungen von § 27 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 StromVKG Vollständige und vorläufige Präqualifizierung
... diesen Fällen muss das Gebot nach § 38 Absatz 3 in entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 1 und der §§ 29 und 30 die Angaben und Eigenerklärungen für eine vorläufige ...
§ 26 StromVKG Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform
... Anlage nach § 29 enthalten. (5) Vor Antragstellung hat der Bieter die Angaben nach § 27 und, wenn es sich um eine Erzeugungsanlage handelt, im Fall der Beantragung einer ...
§ 32 StromVKG Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung
... wenn 1. die erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen nach den §§ 27 , 28 und 30 vollständig sind, 2. die Angaben mit den Angaben im ... erfolgt, wenn 1. die erforderlichen Angaben und Eigenerklärungen nach den §§ 27 , 29 und 30 vollständig sind und 2. die Angaben mit den Angaben im ...
§ 33 StromVKG Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung
... gestellt werden. Der Antrag hat, soweit erforderlich, die Angaben und Nachweise nach den §§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für eine vollständige ...
§ 34 StromVKG Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
... (2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben nach den §§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter Antrag auf vollständige Präqualifizierung ...
§ 38 StromVKG Pflichtangaben in Geboten
... Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die in dem entsprechend anzuwendenden § 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden §§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. ... muss das Gebot die Bestätigung des Bieters enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach den §§ 28 und 29 in das Marktstammdatenregister, falls dort ...
§ 49 StromVKG Ausschluss von Geboten
... nach § 12 Absatz 4 nicht erfüllt sind oder 3. die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind. (4) In den Ausschreibungen ...
§ 60 StromVKG Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
... Übertragenden zur Übertragung, die Angaben und Eigenerklärungen zum Erwerber nach § 27 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder den Nachweis der vollständigen Präqualifizierung ...