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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 27 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die Abwicklungsbehörde den Aufsichtsbehörden oder den Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats den Entwurf des Abwicklungsplans. 2Die Aufsichtsbehörden oder die Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können den Entwurf des Abwicklungsplans im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, prüfen und der Abwicklungsbehörde Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten. 3Die Abwicklungsbehörde legt eine begründete Antwort zu ihrer Entscheidung vor, den Empfehlungen zu folgen oder nicht. 4Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
(2) 1Ist die Abwicklungsbehörde selbst die Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat und erhält sie einen Abwicklungsplan von der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, so kann die Abwicklungsbehörde diesen auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, prüfen und der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten. 2Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Abwicklungsbehörde nicht angemessen, so kann die Abwicklungsbehörde die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
Zitierungen von § 27 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, ...
§ 106 VSAG Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
... 2 im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne nach den §§ 25 bis 28. (4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die durch sie ...
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