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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 28 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen



(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Abwicklungspläne mindestens alle zwei Jahre und

1.
nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Versicherungsunternehmens, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken könnte oder in sonstiger Weise eine Änderung des Abwicklungsplans erforderlich machen würde,

2.
wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Versicherungsunternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.

(2) Versicherungsunternehmen sowie die Aufsichtsbehörde teilen der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle Ereignisse mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich machen.



 

Zitierungen von § 28 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, ... und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in § 28 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit; 3. den Inhalt und den ...
§ 37 VSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
... die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach den §§ 25 und 28 . Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die ...
§ 106 VSAG Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
... im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne nach den §§ 25 bis 28 . (4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die durch sie angeordneten ...