§ 28 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse


§ 28 hat 3 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) 1Zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:

1.
gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, wenn diese zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden,

2.
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, wenn diese in begünstigten Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden,

3.
Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur.

2Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 eine Steuerbefreiung nicht aus. 3Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.

(2) 1Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. 2Das Auslaufen der Genehmigung ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)


---
*)
Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachung zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 vom 6. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 262)


Text in der Fassung der Bekanntmachung nach § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes B. v. 6. September 2023 BGBl. 2023 I Nr. 262 m.W.v. 1. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 28 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Bekanntmachung nach § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes
vom 06.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 262
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 282
aktuellvor 01.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 28 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 EnergieStG Begriffsbestimmungen, Erlaubnis (vom 01.01.2018)
... und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben ... (2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse ... als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler. (3) ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung nach § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes
B. v. 06.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 262
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 11b EnergieStV Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen (vom 01.07.2019)
... auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in den §§ 3, 3a und 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gewährt werden, ...
§ 15 EnergieStV Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 28 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den ...
§ 19 EnergieStV Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 28 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den ...
§ 49a EnergieStV Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung (vom 01.07.2021)
... von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes ...
§ 56 EnergieStV Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht (vom 01.01.2024)
... hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 28 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr  ...
Anlage 1 EnergieStV (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis (vom 15.09.2018)
...  5 a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung zu steuerfreien ... b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in den §§ 3, 3a und 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gewährt werden, ... 2 Buchstabe a wie folgt gefasst: „a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes". 49. Die Anlage 1a (zu § 94 Absatz 3) wird ...
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... im Sinne dieser Verordnung sind 1. die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes und 2. die Steuerermäßigungen nach a) den §§ 3 und ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. ... „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Angabe ... a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. ... „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 9 Satz 5 werden ... 40. In § 56 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. ... „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... 28. April 2014 (BGBl. I S. 453) tritt diese Änderung nicht in Kraft.) 11. § 28 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Steuerbefreiungen nach a) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes , b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und c) § 9 ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... gasförmige Kohlenwasser- stoffe nach § 28 Satz 1 Num- mer 1 des Gesetzes und Ener- gieerzeugnisse der Position 2705 der KN ... Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57." 7. § 6 wird wie folgt ... „Unterpositionen" die Angabe „2707 99 99 und" eingefügt. 14. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige ... 99 und" eingefügt. 14. § 28 wird wie folgt gefasst: „ § 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse (1) Zu den in § 2 ...
Artikel 2 2. EnergieStGuaÄndG Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
... anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 47a, 53a, 54, 55, 56 und 57." 3. Nach § 47 wird ...


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