(1)
1Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in
§ 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt.
2Dabei können insbesondere vorgesehen werden:
- 1.
- Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterkühe förderfähig sind,
- 2.
- eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
- 3.
- ein Haltungszeitraum,
- 4.
- Anforderungen an die Haltungsform.
(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in
§ 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.
§ 36 GAPDZG Inkrafttreten (vom 22.11.2022) ... § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 24, § 27 Absatz 2, § 28 , § 31 Absatz 2, § 33 Absatz 1 sowie die §§ 34 und 35 treten am Tag nach der ...
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343