(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen
- 1.
- „Technische Aufklärung I",
- 2.
- „Technische Aufklärung II Bundeswehr" beziehungsweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst",
- 3.
- „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" und
- 4.
- „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst".
(2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (
§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.
(4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.