§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte
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§ 29 Klausuren in den Lehrgängen


§ 29 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen

1.
„Technische Aufklärung I",

2.
„Technische Aufklärung II Bundeswehr" beziehungsweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst",

3.
„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" und

4.
„Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst".

(2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.

(3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.

(4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026

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Frühere Fassungen von § 29 GtDFmEloAufklVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2026Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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