Artikel 28 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 28 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 ZFdG § 10, § 30, § 77

(FNA 602-4)

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 77 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 28 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 TKMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 11 TTDSGEG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt ...


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